Arbeitsweg steuerlich geltend machen
14. Feb. 2023 | Von Malena Gärtner
Die Fahrt zur Arbeit, ob mit dem privaten Pkw, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Firmenwagen kann seitens des Arbeitnehmers steuersenkend geltend gemacht werden. Worauf Arbeitnehmer dabei achten müssen, erfahren Sie hier!
Arbeitsweg Definition
Der Weg zur Arbeit wird definiert als die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die erste Tätigkeitsstätte ist beispielsweise das Büro, die als erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt wird. Voraussetzung als Ort für eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung sowie die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser. Jeder Mitarbeiter kann nur einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden. Für Mitarbeiter, die im Home Office tätig sind, gibt es keine erste Tätigkeitsstätte. Sie haben somit auch keinen Arbeitsweg.
Steuerliche Berücksichtigung des Weges zur Arbeit
Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann vom Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Dabei spielt es bei der Angabe der Entfernungspauschale in der Steuererklärung keine Rolle, mit welchem Verkehrsmittel der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird. Ob mit dem privaten Pkw, dem Firmenwagen, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar zu Fuß, die 0,30 Euro können in allen Fällen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt nur eine Fahrt pro Tag als Weg zur Arbeit anerkennt, also nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Arbeitsweg Firmenwagen 1 Prozent Methode
Ist dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen worden, wird die Fahrt zur Arbeit wie eine Privatfahrt versteuert. Wird für die Versteuerung des geldwerten Vorteils die 1 Prozent Methode genutzt, wird für den Weg zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,03 Prozent berücksichtigt. Wird der Firmenwagen zur Fahrt zur Arbeit genutzt und ansonsten nur betrieblich und nicht privat, so muss der Arbeitnehmer diesen Arbeitsweg nach der 1 Prozent Methode versteuern. Dazu sind die 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises multipliziert mit den Entfernungskilometern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte anzusetzen. Jedoch muss der geldwerte Vorteil für den Firmenwagen nicht versteuert werden.
Arbeitsweg: Privatfahrten im Fahrtenbuch dokumentieren
Hat sich der Arbeitnehmer hingegen für die Fahrtenbuchmethode entschieden, müssen die Fahrten als Weg zur Arbeit entsprechend kategorisiert werden. Eine Versteuerung würde in diesem Fall nicht erfolgen. Der Weg zur Arbeit muss im Fahrtenbuch lediglich mit dem Datum, der zurückgelegten Fahrstrecke sowie den Angaben des Kilometerstandes bei Fahrtbeginn- und Fahrende dokumentiert werden. Ganz wichtig ist, dass ein Kreuz in der richtigen Kategorisierung gemacht wird, da es sich um den Weg zur Arbeit gehandelt hat.
Elektronisches Fahrtenbuch
Auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist die Fahrtstrecke zur Arbeit entsprechend als solche zu kategorisieren. Die meisten elektronisch geführten Fahrtenbücher sind per GPS mit dem Fahrzeug verbunden und merken sich die Fahrtenstrecken und dessen Kategorisierung. Legt ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen täglich die gleiche Strecke zurück, erkennen viele Softwares schon automatisch diesen Weg als Weg zur Arbeit und kategorisieren ihn entsprechend im elektronischen Fahrtenbuch. Sollte die Kategorisierung doch einmal falsch erfolgen, kann der Fahrer innerhalb von 7 Tagen die Zuordnung ändern und den Weg zu Arbeit auswählen.
Sonderfall Mischfahrten
Begibt sich der Arbeitnehmer direkt von seinem Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen, so ist es einfach im Fahrtenbuch diesen Weg als Arbeitsweg zu kategorisieren. Komplizierter wird es, wenn auf dem Weg ins Büro ein Umweg gemacht wird, um die Kinder beispielsweise in der Schule abzusetzen. Der Umweg, der die reguläre Entfernung zur Arbeit übersteigt, ist als Privatfahrt zu kategorisieren.
Im Bemerkungsfeld des Fahrtenbuchs sollte ergänzt werden, warum der Umweg gemacht worden ist, damit dies später nachvollzogen werden kann. Bei der Versteuerung des Firmenwagens nach der 1 Prozent Methode ist es egal, wenn der Weg zur Arbeit einen Umweg enthält, da sowieso die Privatfahrten pauschal versteuert werden.
Begibt sich der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aus direkt auf den Weg zum Kunden, ohne vorher seine erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen, so ist diese Fahrt als betrieblich veranlasste Fahrt einzustufen. Werden hingegen vor dem Kundenbesuch wieder die Kinder zur Schule gebracht, so ist dieser Umweg wieder als Privatfahrt auszuweisen.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Wohnt ein Arbeitnehmer während der Arbeitswoche in einer Zweitwohnung und fährt am Wochenende an seinen Hauptwohnsitz, z. B. zu seiner Familie, so können diese Fahrten als Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrt mit dem Pkw oder den öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wird. Für die Fahrt mit dem Pkw können 0,30 Euro je Entfernungskilometer im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden. Übersteigen bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten die Entfernungspauschale, können auch diese für die Nutzung von Bus und Bahn geltend gemacht werden.
Fazit
Für den Arbeitnehmer kann es sich lohnen, den Arbeitsweg im Rahmen der Entfernungspauschale bei der Steuererklärung geltend zu machen. Wichtig ist, dass bei der Führung eines Fahrtenbuchs die Fahrt zur Arbeit entsprechend kategorisiert wird, damit im Nachhinein keine Probleme mit dem Finanzamt auftreten.