Führerscheinkontrolle: Gesetzliche Grundlage
Bin ich als Fuhrparkleiter in der Pflicht Führerscheinkontrollen meiner Mitarbeiter durchzuführen? Wie sieht die gesetzliche Grundlage zur elektronischen Führerscheinkontrolle aus?
Führerscheinkontrolle - die gesetzliche Grundlage
Fahren ohne Führerschein kann nicht nur für den Fahrer negative Konsequenzen haben, sondern ebenso für den Halter des Fahrzeugs. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn er eine Person sein Fahrzeug führen lässt, die die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder der temporär das Führen eines Fahrzeugs aufgrund eines Fahrverbotes untersagt ist. Im Gesetz gibt es keine ausdrückliche Vorschrift zur Führerscheinkontrolle durch den Halter des Fahrzeugs. Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle ergibt sich vielmehr daraus, dass der Halter strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Geld- oder Haftstrafe gemäß § 21 StVG zu befürchten hat, wenn er eine Person ohne Führerschein sein Fahrzeug fahren lässt oder dies anordnet. Auch im Rahmen ein Unfalls haftet der Halter. Lässt der Halter fahrlässig oder vorsätzlich jemanden sein Auto ohne Führerschein fahren, kann er gegebenenfalls den Schaden von der Versicherung nicht erstattet bekommen.
Halter eines Fahrzeugs ist gemäß einem BGH Urteil von 1992 (BGH, VersR 1992, 437), wer „das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt hierüber besitzt“. Es kommt also nicht darauf an, wer im Fahrzeugregister als Halter eingetragen ist. Somit haften in Unternehmen und Fuhrparks die Geschäftsführer bzw. der Vorstand. Die Verantwortung der Halterpflichten können die Geschäftsführer und Vorstände auch an Fuhrparkverantwortliche delegieren und somit ihre Haftung beschränken.
Führerscheinkontrolle im Fuhrpark – Wie ist diese durchzuführen?
Die Kontrolle des Führerscheins kann auf manuellem Wege oder durch elektronische Systeme erfolgen. Um sich als Fuhrparkbetreiber größtmöglich abzusichern, sollte der Führerschein bei der Kontrolle im Original vorgelegt werden. Die Vorlage einer bloßen Kopie ist nicht rechtssicher. Zu Dokumentationszwecken sollte der Fahrzeughalter jedoch von dem Original-Führerschein eine Kopie machen, idealerweise mit einer aktuelle Tageszeitung, sodass eine Manipulation ausgeschlossen werden kann. Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gibt ebenfalls grünes Licht für die Anfertigung einer Kopie. Nur mit dem Fuhrparkmanagement betraute Personen sollten anschließend Zugang zu den Unterlagen haben.
Die Kontrolle sollte des Weiteren schriftlich dokumentiert werden, z.B. anhand eines Nachweisbogens und vom Fahrzeughalter und Fahrer unterschrieben werden. Die Dokumente müssen mindestens für fünf Jahre aufbewahrt werden. Ferner sollte geprüft werden, ob dem Fahrer durch die Führerscheinbehörde Restriktionen auferlegt worden sind, z.B. dass der Fahrer nur Fahrzeuge mit Automatik führen darf. Ein Verstoß gegen diese Beschränkungen würde ebenfalls zu einer Halterhaftung führen. Der Nachweisbogen sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Fahrers
- Führerscheinnummer, Führerscheinklasse, Ausstellungsdatum und –Ort sowie die ausstellende Behörde
- Gültigkeitsdatum des Führerscheins
- Hinweis, dass der Fahrer den Verlust oder die Entziehung des Führerscheins den Fahrzeughalter unverzüglich mitzuteilen hat.
Führerscheinkontrolle im Fuhrpark
Wie häufig sollte diese vorgenommen werden?
Bei betriebliche Führerscheinkontrolle sind zwei Varianten und damit die Häufigkeit der Fuhrpark Führerscheinkontrolle zu unterscheiden.
Ist dem Fahrer ein Dienstwagen zur dauerhaften Nutzung überlassen worden, sollte die Führerscheinkontrolle zu Beginn der Überlassung durchgeführt und in einem Intervall von sechs Monaten wiederholt werden. Wichtig ist, dass der Fahrzeugnutzer darauf hingewiesen wird, dass er den Verlust oder die Entziehung des Führerscheins unverzüglich gegenüber dem Fuhrparkleiter zu melden hat. Darüber hinaus muss der Fahrzeughalter bei Verdacht auf Entzug der Fahrerlaubnis den Führerschein auch neben den regulären Terminen überprüfen.
Die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark bei gelegentlicher Überlassung der Fahrzeuge sollte vor jeder Überlassung der Fahrzeuge erfolgen, um eine Halterhaftung zu vermeiden.
Ausnahme: Ausländische Führerscheine
Bei ausländischen Führerscheinen ist besondere Sorgfalt geboten. Insbesondere ist hier mit einer gesunden Skepsis an die Sache ranzugehen, wenn ein Mitarbeiter oder Kunde einen ausländischen Führerschein vorlegt, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Normalerweise können ausländische Führerscheine entsprechend umgeschrieben werden. Ein ausländischer Führerschein könnte immer die Gefahr mit sich bringen, dass in Deutschland für den Fahrer ein Fahrverbot besteht und er daher seinen Führerschein im Ausland erworben hat. Solange das Fahrverbot in Deutschland besteht, ist der Tatbestand des § 21 StVG erfüllt, wenn der Fahrer mit einem ausländischen Führerschein und einem Fahrverbot in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt. Wurde der Führerschein jedoch nach der Sperrfrist im Ausland erworben, würde kein Verstoß gegen das Gesetz vorliegen. Dies zu überprüfen wird dem Fahrzeughalter jedoch nur schwer möglich sein.
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